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AllgemeinInter – nicht nur ein Fußballverein aus Mailand
Bild: Intersex Flagge

Inter – nicht nur ein Fußballverein aus Mailand

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Inter – nicht nur ein Fußballverein aus Mailand
Intersexualität ist Realität – jetzt auch im Personalmarketing

Die Ausgangslage

Nach derzeitigem Personenstandsrecht ist ein Kind im Geburtenregister entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen. Ist das nicht möglich, wird das Geschlecht nicht eingetragen. In Zukunft, so entschied das Bundesverfassungsgericht am 10. Oktober 2017, soll es einen dritten Geschlechtereintrag im Geburtenregister geben: Neben dem männlichen und weiblichen Geschlecht soll es intersexuellen Menschen möglich sein, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen. Denn Menschen, die mit einem uneindeutigen Geschlecht geboren wurden, dürften nicht dazu gezwungen werden, sich entweder dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen zu müssen. Das verstoße gegen das Personenstandsgesetz, gegen die Persönlich­keitsrechte und gegen das Diskriminierungsverbot. Zudem nehme die geschlechtliche Identität für alle Menschen eine Schlüsselposition in der Selbst- und Fremdwahrnehmung ein, argumentierten die Richter. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen, die zumindest einen weiteren Eintrag vorsieht.

Die Folgen für Personaler

Arbeitsrechtler geben zu bedenken, dass „m/w“ oder „w/m“ bzw. die männliche und weibliche Endung nun nicht mehr ausreicht, um eine Stelle AGG-konform auszuschreiben.

Michael Wüst, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert: „Die nicht geschlechts­neutrale Ausschreibung führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass eine Diskriminierung vermutet wird. Wenn sich also ein Bewerber oder eine Bewerberin des anderen, nicht angesprochenen Geschlechtes um die Stelle bemüht und abgelehnt wird, kann er oder sie eine Entschädigung in Höhe von regelmäßig bis zu einem Dreifachen des zu erwartenden Bruttomonatsgehalts verlangen. Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass ein Zusammenhang mit der Ablehnung des Bewerbers nicht besteht. An einen solchen Nachweis knüpft die Rechtsprechung aber sehr hohe Hürden; darüber hinaus wird eine Entschädigung regelmäßig auch objektiv nicht geeigneten Bewerbern zugesprochen. (…) Wenn es aber ein drittes anzuerkennendes Geschlecht gibt, so hat eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zur Vermeidung einer Diskriminierung auch ein drittes mögliches Geschlecht anzugeben.“

Auch die ehemalige Chefin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), Christine Lüders, empfiehlt: „Die Arbeitgeber sollten darauf achten, Personen mit einem dritten Geschlecht nicht auszuschließen.“ Doch wie sieht das konkret aus?

Diverse Möglichkeiten

Unser Kunde CMS fasst es in seinem Blog so zusammen: „Welcher adäquate Zusatz hier in Frage kommt, ist bisher weder rechtlich noch sprachlich geklärt. Denkbar wäre, entweder die Ergänzung um ein ‚d‘ für divers (m/w/d) oder die Verwendung von Hilfszeichen (Ingenieur_In oder Ingenieur*In), um die Einbeziehung zu verbalisieren.“ Die Kläger in Karlsruhe hatten einen Eintrag als „inter“ oder „divers“ verlangt. (Wem eine Abkürzung zu kryptisch erscheint, kann entweder ausschreiben oder sie per Fußnote erklären: d = divers, nicht etwa deutsch.) Der Deutsche Ethikrat hatte „anders“ als zusätzlichen Begriff vorgeschlagen. Auch „geschlechtsneutral“ (oder kurz „gn“) kursiert bereits. Die Richter fordern lediglich und etwas nebulös „eine positive Bezeichnung des Geschlechts“ jenseits von männlich und weiblich.

Henner Knabenreich von Personalmarketing2null bejammert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgendermaßen: „Während der deutsche Personaler (m/w) also schon all die Jahre seit Einführung des AGG vor der Herausforderung stand, gesetzeskonforme Stellenanzeigen respektive Stellentitel zu gestalten, muss er nun noch eine weitere Klippe umschiffen. Nämlich, die der Intersexuellen bzw. die des dritten Geschlechts. (…) Der Anteil der Intersexuellen hier in Deutschland wird auf ca. 80 (sic) bis 120.000 geschätzt, das ist zwar nur ein Bruchteil dessen, was es an Frauen und Männern gibt (das sind jeweils ein paar Millionen) und trotzdem verlangen die Richter, dass man diese Bevölkerungsgruppe nun bitteschön auch berücksichtigen möge.“ Ja, warum eigentlich sollen nicht nur weiße Hetero-Männer den Job kriegen?

Intermezzo

Damit wir alle wissen, worum es hier eigentlich geht, folgt ein erhellender Exkurs aus der Onlineausgabe der „Zeit“:

„Bei intersexuellen Menschen sind die geschlechtsbestimmenden Merkmale wie Geschlechtsorgane, aber auch Hormone, Keimdrüsen oder Chromosomen nicht eindeutig. So kann es sein, dass manche betroffene Kinder beispielsweise eher wie ein Mädchen aussehen, aber im Erbgut ein Y-Chromosom haben. Andere wiederum werden mit einem weiblichen Geschlecht geboren, aber der Körper produziert so viele männliche Hormone, dass die Betroffenen eher wie ein Junge aussehen. Mediziner sprechen unter anderem auch von ‚Störung der Geschlechtsentwicklung‘, ein Ausdruck, der von vielen Intersexuellen abgelehnt wird. Denn wie im Fall, über den das Bundesverfassungsgericht nun urteilte, wollen manche intersexuelle Menschen nicht konkret auf eines der beiden Geschlechter festgelegt werden.“

Der Deutsche Ehtikrat erklärt dazu: „Die Bezeichnung Intersexualität bezieht sich auf Menschen, die sich aufgrund von körperlichen Besonderheiten nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Der Begriff soll ältere Bezeichnungen wie Zwitter oder Hermaphrodit ablösen, die diskriminierenden Charakter haben können. Der Begriff Intersexualität, manchmal auch durch Intergeschlechtlichkeit oder Zwischengeschlechtlichkeit ersetzt, lässt offen, ob es sich um ein drittes Geschlecht handelt oder ob die Zuordnung nur nicht festgelegt oder festlegbar ist. Im Gegensatz dazu sind Transsexuelle Menschen mit einem eindeutigen biologischen Geschlecht, die sich jedoch psychisch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen und deshalb für sich oft medizinische Eingriffe zur Anpassung ihres Körpers an das psychische Geschlecht wählen und ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister entsprechend den Möglichkeiten des Transsexuellengesetzes ändern lassen.“

Fazit

Obwohl Sprachwissenschaftler konstatieren, dass Personenbezeichnungen generisch maskulin seien, also die männliche Berufsbezeichnung auch die weibliche einschlösse, kommen Arbeitgeber an einem zusätzlichen Ausdruck ihrer Bereitschaft, Männer und Frauen einzustellen, schon länger nicht vorbei. Jetzt kommt eben ein weiteres Geschlecht hinzu. Wer möchte, dass sich explizit auch intersexuelle Personen in seinen Stellenanzeigen angesprochen fühlen, kann und sollte schon jetzt durch ein einfaches „m/w/d“ (in jeder beliebigen Reihenfolge) an prominenter Stelle in der Positionszeile seine Haltung signalisieren; wer nicht Speerspitze sein möchte, kann einfach abwarten, ob der Gesetzgeber bis Ende des Jahres konkrete Handlungsanweisungen erlässt oder welche Version sich bis dahin durchgesetzt haben wird.

Meiner Ansicht nach spricht nichts dagegen, im weiteren Text der Anzeige (wie bisher auch) das generische Maskulinum zu verwenden. Auch Cato der Ältere begnügte sich im Senat damit, nur einmal pro Rede – unabhängig vom eigentlichen Gegenstand der Diskussion – die Zerstörung Karthagos zu fordern. Hat am Ende auch gereicht.

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Foto: wikipedia.org

Autor: Oliver Dzierzawa